Schonvermögen:
Das Bundessozialgericht bestätigt jedes Jahr seine im Jahr 2008 getroffene Entscheidung, wonach Gelder, die für eine Bestattung zurückgelegt werden oder Ansprüche aus Sterbegeldversicherungen als Schonvermögen anzusehen sind. Damit haben das Sozialamt oder sonstige Gläubiger keinen Zugriff auf diese Ansprüche/ Guthaben.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein Bestattungskostenvorsorgevertrag mit einem Bestatter geschlossen wird. Das Vermögen aus einem Bestattungskostenvorsorgevertrag wird sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen angesehen. Daher steht auch eine evt. spätere Bedürftigkeit und die Gewährung von Sozialhilfe dem nicht entgegen.
Unsere fachkundigen Mitarbeiter stehen Ihnen hier für weitere Fragen und/ oder den Abschluss eines Bestattungskostenvorsorgevertrages jederzeit zur Verfügung.
Klingerstrasse 24
60313 Frankfurt am Main
Tag und Nacht:
Telefon: 069/297048-0
Telefax: 069/297048-22
Schwind-frankfurt@t-online.de
Rückrufservice



