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Kündigungsfristen bei Tod des Wohnungsmieters:

Wichtig ist zunächst, dass das Mietverhältnis nicht mit dem Tod des Mieters endet, sondern sich entweder mit dem überlebenden Mieter, bisher im Haushalt lebender Familienangehöriger oder Erben fortsetzt.

Sofern das Mietverhältnis mit überlebenden Mietern nicht fortgesetzt werden soll, kann dieses innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des Folgemonats beim Vermieter eingegangen sein und wird mit einer Frist von drei Monaten wirksam. Für den Vermieter besteht kein Sonderkündigungsrecht.


Ehegatten und Kinder:

Zunächst werden Ehegatten mit dem Tod des Mieters Mietvertragspartner. Wenn kein Ehepartner vorhanden ist, treten die Kinder des verstorbenen Mieters in den Mietvertrag ein. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Personen bislang mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

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